Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein hat den Namen „Jugendhilfe e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Aufgaben
Der Verein Jugendhilfe ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung
der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Wohlfahrtspflege
und die Förderung der Jugendfürsorge.
Er will diesen Zweck erreichen, indem er unter anderem Einrichtungen für
sozial benachteiligte junge und erwachsene Menschen fördert und unterhält.
Zu den Angeboten gehören Projekte der Wohnungslosenhilfe und der Drogen-
und Suchthilfe, wie z. B. insbesondere sozialtherapeutische und rehabilitative
Maßnahmen, Beratungsangebote, psychosoziale Hilfen, Wohnprojekte.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden,
die seine Ziele (§ 2) unterstützt. Ein Stimmrecht besteht erst
nach 6-monatiger Mitgliedschaft. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet
das Kuratorium. Die Mitglieder sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand ihre Mitgliedschaft aufzugeben.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen
hat, kann es durch Beschluss des Kuratoriums von der Mitgliederliste gestrichen
werden.
Die Streichung ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Gegen die
Streichung und Ablehnung des Antrages auf Mitgliedschaft steht der Person
das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Bis zu deren Beschluss
bleiben die Rechte des Mitglieds unberührt. Die Berufung muss innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zugang des Streichungsbeschlusses schriftlich
beim Kuratorium eingelegt werden.
Mitglieder haben einen jährlichen zu Beginn des Jahres fälligen
Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über seine Höhe bestimmt die
Mitgliederversammlung. Kommt ein Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung
trotz zweimaliger Mahnung nicht nach, wird das Mitglied aus dem Verein
ausgeschlossen, wenn es in der zweiten Mahnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen
wurde.
§ 4 Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- das Kuratorium
- der Vorstand
- der Fachbeirat
Der Verein kann außerdem besondere Vertreter bestellen.
§ 5 Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Es wird von der
Mitgliederversammlung gewählt. Mitarbeiter des Vereins sind nicht
wählbar.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei gleichberechtigte
Stellvertreter. Diese sind neben dem Vorstand jeweils einzeln zur Einberufung
einer Kuratoriumssitzung sowie zur Vertretung des Kuratoriums gegenüber
dem Vorstand und dem Abschlussprüfer befugt.
Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Die jeweils amtierenden
Kuratoriumsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt,
bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen
können.
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Bei Eilbedürftigkeit
können Beschlüsse des Kuratoriums auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Kuratoriumsmitglieder ohne zu widersprechen an
der Abstimmung mitwirken. Über diese Beschlüsse ist ein unverzüglich
allen Kuratoriumsmitgliedern zuzusendendes Protokoll zu fertigen, ohne
dass hierdurch die Wirksamkeit der Beschlussfassung berührt wird.
Das Kuratorium begleitet und überwacht die Vorstandsarbeit. Es gibt
sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung. Dem Kuratorium obliegen weiterhin
die
- Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Anstellungsverträge,
- Genehmigung der Geschäftsordnungen des Vorstandes,
- Bestellung und Abberufung von besonderen Vertretern,
- Entscheidung über eine Jahresabschlussprüfung sowie die Auswahl und Bestellung des Abschlussprüfers,
- Beschlussfassung über die grundlegenden strategischen Entscheidungen sowie andere Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und über alle Fragen, die ihm vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.
§ 6 Berufung des Vorstandes
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu fünf Mitgliedern,
die haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig werden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein gemeinsam. Das Kuratorium kann einzelnen Vorstandsmitgliedern
Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Näheres regelt die Geschäftsordnung
des Vorstands.
Die Vorstandsmitglieder werden vorrangig aus dem Kreis der von der Mitgliederversammlung
vorgeschlagenen Kandidaten von dem Kuratorium für die Dauer von 2
Jahren berufen und bleiben bis zur Neuberufung im Amt. Das Kuratorium kann
ein Vorstandsmitglied als Sprecher des Vorstandes benennen. Das Kuratorium
kann Vorstandsmitglieder jederzeit abberufen.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er berichtet
dem Kuratorium regelmäßig und bei bedeutenden Angelegenheiten
unverzüglich über den Stand der Geschäfte. Jedes Vorstandsmitglied
hat dem Kuratoriumsvorsitzenden und seinen Stellvertretern auch außerhalb
der Sitzungen im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsablaufs
jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten und Einblick in alle
Unterlagen zu gewähren. Über Meinungsverschiedenheiten zum Auskunfts-
und Einsichtnahmerecht entscheidet das Kuratorium.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, er
entscheidet durch Mehrheitsbeschluss.
Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur bei vorsätzlicher oder
grob fahrlässiger Verletzung der ihnen dem Verein gegenüber obliegenden
Sorgfaltspflichten. Im Innenverhältnis stellt der Verein seine Vorstandsmitglieder
in diesem Umfang von der Haftung gegenüber Dritten frei.
§ 8 Besondere Vertreter
Das Kuratorium kann besondere Vertreter nach § 30 BGB für die fachliche Leitung des Geschäftsbereichs Therapieeinrichtungen, des Geschäftsbereichs Einrichtungen der Eingliederungshilfe, des Geschäftsbereichs Zuwendungseinrichtungen, des Geschäftsbereichs Finanzen und des Geschäftsbereichs Personal bestellen. Der Vorstand kann den besonderen Vertretern Weisungen erteilen. Die Einzelheiten regelt eine vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Berufung von 10 % der Mitglieder unter Angabe von
Gründen vom Kuratorium verlangt wird. Die Einberufung erfolgt schriftlich
durch das Kuratorium unter Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Ergänzungsanträge
zur Tagesordnung sind dem Kuratorium bis zu 2 Wochen vor Sitzungsbeginn
einzureichen und unverzüglich an die Mitglieder zu versenden.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Wahl und Abberufung des Kuratoriums
- Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Berichts zur Geschäftslage des Vereins von Vorstand und Kuratorium
- Entlastung des Vorstands und Kuratoriums
- Entgegennahme der Stellungnahme des Kuratoriums zur Zusammenarbeit der Organe
- Bestellung des Kassen- und Rechnungsprüfers
- Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
- Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
§ 10 Fachbeirat
Der Fachbeirat ist mindestens halbjährlich vom Vorstand einzuberufen.
Der Fachbeirat ist zuständig für:
die Befassung mit relevanten fachlichen Themenbereichen des Aufgabengebietes
des Vereins
die Beratung und Unterstützung des Vorstandes in fachlichen Fragen
Die Mitarbeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Die Teilnahme ist neben den
Vereinsmitgliedern auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des
Jugendhilfe
e. V. möglich.
Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 11 Niederschriften
Über Mitgliederversammlungen, die Kuratoriums-, Vorstands- und Fachbeiratssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind in der nächsten Gremienversammlung zu genehmigen. Die Vorstandsprotokolle sind dem Kuratorium nach Genehmigung zur Kenntnis zu geben.
§ 12 Sicherstellung der Steuerbegünstigung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile
und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
§ 13 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbliebene Restvermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Hamburg e.V., Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke der Sucht- und Wohnungslosenhilfe zu verwenden hat.